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Rahmenvertrag versicherung definition

Bis zu der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Gruppenversicherung auf europäischer Ebene müssen die Kollisionsnormen die Last der Gewährleistung der Vorhersehbarkeit von Gerichtsurteilen und damit auch der Rechtssicherheit von Personen tragen, die eine solche Versicherung in Anspruch nehmen. Eine der wenigen Ausnahmen von der Regel, dass der Gesetzgeber in der Regel keinen Gruppen-/Kollektivversicherungsvertrag definiert, ist Frankreich, wo die Gruppenversicherung die besondere Aufmerksamkeit des Gesetzgebers erregte. Das französische Versicherungsrecht setzt sich aus einer Reihe von Rechtsakten zusammen,Fußnote 12, die mehrere Lösungen enthalten, die im Vergleich zu anderen europäischen Rechtsvorschriften unterscheidungskräftig sind. Unter den Lösungen, die fast ausschließlich spezifisch für das französische Recht sind, kann man auch auf die umfangreiche Regelung von Gruppenversicherungsverträgen hinweisen. Fußnote 13 Komplikationen, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, sind Gegenstand einer eingehenden Lehrdiskussion. Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (Versicherungsvertragsgesetz, Das Bundesgesetzblatt, S. 2631; im Folgenden: VVG). Ein wörtliches Verständnis von Artikel 2 Buchstabe d Indent 4 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Rom-I-Verordnung kann zu dem Schluss führen, dass diese Regel nur anwendbar ist, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist.

Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich das Risiko in dem Land befindet, in dem der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz hat. Im Gegensatz zu den Bestimmungen über juristische Personen bezieht sich der Gesetzgeber insoweit nicht auf eine andere Person als den Versicherungsnehmer, auf den sich der Versicherungsvertrag bezieht. Die Annahme eines solchen Standpunkts würde zu einer schwer zu ziehenden Schlussfolgerung führen, nämlich dass die für den Vertrag maßgebliche Rechtsform nur dann abgetrennt wird, wenn ein Gruppenversicherungsvertrag von einer juristischen Person geschlossen wird. Dagegen unterliegt ein Vertrag, der unter ähnlichen Umständen von einer natürlichen Person geschlossen wird, nicht der Dépeéage. Da es keine legitimen Gründe für diesen Standpunkt gibt, sollte man von der wörtlichen Bedeutung der Bestimmungen der Richtlinie abweichen, insbesondere wenn man bedenkt, dass Art. 2 Buchstabe d Gedankenstrich 4 der Richtlinie die Bestimmung des Landes ermöglicht, in dem sich das Risiko befindet, je nachdem, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem solchen Risiko ausgeübt wird. Fußnote 92 Neben dem Versicherungsgesetzbuch wird die Grundlage moderner Rechtsvorschriften über Kollektivverträge als eine breitere Kategorie, die unter anderem Gruppenversicherungsverträge umfasst, in zwei Gesetzen vom 31. Dezember 1989, nämlich dem Gesetz Nr.