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Muster kündigung für haftpflichtversicherung

In der Regel steht es den Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherer) frei, die Laufzeit des Versicherungsvertrags zu bestimmen. Sind die Bedingungen erfüllt, kann der Vertrag durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder auf der Grundlage eines gesetzlich vorgesehenen besonderen Kündigungsrechts gekündigt werden. Die vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten sind häufig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt. Bitte beachten Sie die Geschäftsbedingungen, die Ihr Versicherer Ihnen zugesandt hat. Das Kündigungsrecht kann auch unmittelbar gesetzlich festgelegt werden (z.B. außerordentliche Fristkündigung nach Paragraph 314 BGB oder außerordentliche Kündigung nach Paragraph 92 und 111 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie das besondere Kündigungsrecht nach Abs. 11 Abs. 4 VVG und , bei der obligatorischen Kfz-Versicherung, Art. 5 Abs. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG)). In der Regel enthält Art. 11 VVG folgende Voraussetzungen für die Kündigung eines Versicherungsvertrags: • Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich lang sein.

Es darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate dauern (Abschnitt 11 Absatz 3 vVG); • ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag kann in der Regel von beiden Vertragsparteien erst vor Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden (Art. 11 Abs. 2 VVG); • Ist ein Versicherungsvertrag für eine Laufzeit von mehr als drei Jahren abgeschlossen, so hat der Versicherungsnehmer bereits ab Dem Ende des dritten Versicherungsjahres und danach vor Ablauf jedes folgerfolgenden Versicherungsjahres (mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten) ein sonderliches Kündigungsrecht nach Abs. 11 Abs. 4 VVG. Ist im Versicherungsvertrag vereinbart worden, dass er ausschließlich während einer bestimmten Frist, nach der er automatisch endet, gültig ist, ist eine ausdrückliche Kündigung nicht erforderlich. Versicherungsverträge, die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden und auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen automatisch um höchstens ein Jahr verlängert werden, verlängern sich von einem Jahr auf das nächste (Verlängerungsklausel), es sei denn, sie werden gekündigt (Art. 11 Abs. 1 VVG). Für die Lebens- und Krankenversicherung gelten besondere Bestimmungen. In der Regel kann der Versicherungsnehmer seine Absichtserklärung innerhalb von 14 Tagen (und innerhalb von 30 Tagen für lebensversicherungen, vgl.